In der Satzung sind unter anderem der Zweck des Vereins und Teil seiner Arbeitsweise beschrieben, in der Beitragsordnung sind die Beträge für Mitglieder geregelt und die Gebühren für die Nachmittagsbetreuung.
Satzung des Fördervereins Grundschule Ostpreußenstraße e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein Grundschule Ostpreußenstraße". Er ist in das Vereinsregister einzutragen und wird nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ tragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in München.
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr.
§ 2 Vereinszweck
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Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Erziehung, Bildung und Betreuung der Schüler der Grundschule Ostpreußenstraße mittels Unterstützung von Maßnahmen der schulischen Bildung und Betreuung im weitesten Sinne zum Wohle der Kinder,
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die Unterstützung und Förderung schulischer Investitionen der Grundschule Ostpreußenstraße, die der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit der am Schulleben beteiligten Schüler, Eltern und Lehrer dienlich sind, sowie
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die Unterstützung des Elternbeirats in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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Der Verein wird zu diesem Zweck soziale, kulturelle, erzieherische und bildende Aktivitäten der Grundschule Ostpreußenstraße unterstützen.
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Die Unterstützung soll erfolgen durch die Bereitstellung finanzieller Mittel sowie durch die persönliche Mitarbeit der Mitglieder des Vereins.
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Der Verein beschafft die Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge gem. § 6 und zweckgebundene Spenden sowie Erlösen aus Veranstaltungen.
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Darüber hinaus kann der Verein auch direkt als Träger von Einrichtungen tätig werden und hierfür Mitarbeiter einstellen, wenn diese Einrichtungen dem Zweck des Vereins entsprechen.
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Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er wird als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins für ihre gemeinnützige Vereinsarbeit. Davon unberührt bleiben gegebenenfalls Vergütungen für die Anstellung in Einrichtungen des Vereins. Tatsächlich entstandene Auslagen werden auf Nachweis aus den Mitteln des Vereins erstattet.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Es dürfen nur Mittel bereitgestellt werden, für die eine finanzielle Deckung besteht. Dem Verein ist es untersagt, Kredite zur Finanzierung des Vereinszwecks aufzunehmen. Vorschläge zur Verwendung der finanziellen Mittel können von jedem Mitglied eingebracht werden. Über die Verwendung als solche entscheidet der Vorstand unter Beachtung des gebundenen Zwecks mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende.
§ 4 Mitglieder und Aufnahme, Mitgliedschaft
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Als ordentliche Mitglieder können alle Eltern/Erziehungsberechtigte mit Kindern, die die Grundschule Ostpreußenstraße besuchen oder Beschäftigte der Schule aufgenommen werden, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben. Eine verbindliche Anmeldung des Kindes zum Besuch der Schule im folgenden Schuljahr genügt. Es ist weiterhin ausreichend, wenn zwischen dem Kind und dem Mitglied ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Leibliche Elternschaft ist nicht erforderlich.
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Als Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften aufgenommen werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich Anwesenheits- und Rederecht, solange die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt. Fördermitglieder sind nicht wählbar und haben kein Stimmrecht.
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Die Erteilung eines entsprechenden (SEPA-)Basis-Lastschrift-Mandats für wiederkehrende Zahlungen (Einzugsermächtigung) ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und das Mitglied verpflichtet sich zur Beitragszahlung. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der erste Mitgliedsbeitrag gezahlt ist.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod – bei juristischen Personen mit deren Auflösung –, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung der Mitgliedschaft.
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Beim Abgang des letzten Kindes von der Schule endet die ordentliche Mitgliedschaft der Eltern/der Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft wird dann ohne weitere Erklärung als Fördermitgliedschaft zum bisherigen Beitrag fortgesetzt, es sei denn, das Mitglied beantragt einen abweichenden Beitrag. Eine Änderung des Beitrages ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
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Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen erfolgen und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Jahresbeitrages, auch nicht auf eine anteilige Rückerstattung. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen und Ziele des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand gemäß § 8 mit der Mehrheit seiner Stimmen.
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Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
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Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Falle die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet.
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Die Mahnung kann per Briefpost erfolgen und ist an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstandes gem. § 8. Der Beschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gemacht werden.
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Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
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Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
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Für die Teilnahme an Angeboten außerhalb der regulären Schulzeit – nach Schulende bzw. während der Ferienzeit – werden zusätzliche Entgelte erhoben.
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Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung ist Anlage und Bestandteil dieser Satzung.
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Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vereinsvorstand
- das Kuratorium
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vereinsvorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden in Personalunion mit dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten; jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Die Vertretungsbefugnis ist intern wie folgt begrenzt: Rechtsgeschäfte bis einschließlich EUR 500.-- können von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter getätigt werden. Rechtsgeschäfte über EUR 500.-- bis einschließlich EUR 1.000.-- dürfen nur vom ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam vorgenommen werden. Bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von EUR 1.000.-- übersteigen, bedarf die gemeinsame Vornahme des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters zudem der vorherigen Zustimmung des Schatzmeisters. Bei Rechtsgeschäften, die den Betrag von EUR 5.000 übersteigen, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, wird die Neuwahl bei der folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin kann sich der Vorstand durch Beschluss selbst ergänzen.
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Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vereinsvorstands nach Bedarf einberufen.
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige versammlungsleitende Vorsitzende.
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Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes können im Umlaufverfahren, schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung und dem Umlaufverfahren erteilen.
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Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte, stellt eine funktionstüchtige Organisation des Vereins sicher und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er entscheidet über die Verteilung der Mittel des Vereins nach Deckung der Kosten.
§ 9 Kuratorium
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Die Einrichtung eines Kuratoriums ist zulässig. Es besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Personen: Geborene Mitglieder sind die Schulleiterin/der Schulleiter und die/der Vorsitzende des Elternbeirats der Schule, wobei die Mitgliedschaft an das Amt, nicht an die Person gebunden ist. Der Vorstand kann darüber hinaus zwei weitere Personen seines Vertrauens berufen.
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Die Amtszeit der geborenen Mitglieder des Kuratoriums ist unbegrenzt. Die Amtszeit der beiden weiteren Mitglieder beträgt zwei Jahre.
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Das Kuratorium gibt dem Vereinsvorstand Ideen und Rat und unterstützt bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verfolgung des Vereinszweckes nach § 2. Dafür werden die Mitglieder des Kuratoriums regelmäßig, mindestens zwei Mal im Jahr, zu den Sitzungen des Vereinsvorstands eingeladen.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstands,
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Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
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Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags sowie sonstiger Beiträge,
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
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Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zudem immer nach Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes gemäß § 8 statt.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragt. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt durch Versand per E-Mail als ordnungsgemäß erfolgt.
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Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
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Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
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In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und zwar nur mit einer Stimme, unabhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anzahl der Kinder. Ist ein Mitglied verhindert, kann es durch eine formlose Vollmacht seine Stimme einem anderen stimmberechtigten Mitglied übertragen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
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Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
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Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das zuständige Finanzamt für geboten hält, kann der Vereinsvorstand gemäß § 8 ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen und durchführen.
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Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Wenn nicht anderes festgesetzt wird, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch mehrere oder einen von der Mitgliederversammlung gewählte/n Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Schatzmeister hat dem Kassenprüfer angemessen Unterstützung zu leisten, insofern dies vom Kassenprüfer angefordert wird.
§13 Ämter und Haftung
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Sämtliche im Förderverein Grundschule Ostpreußenstraße e.V. ausgeübte Ämter sind Ehrenämter.
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Für Schäden des Fördervereins Grundschule Ostpreußenstraße e.V., die Vorstände, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder in Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil eines Geschädigten gehandelt haben.
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Vorstände, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Vorstand, der besondere Vertreter oder das Vereinsmitglied hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§ 14 Auflösung
4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsvorstand (§ 8). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München als Schulträger, die es unmittelbar und ausschließlich für die Grundschule Ostpreußenstraße entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl Geltung erlangen. Die unwirksame Bestimmung ist von der Mitgliederversammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.
München, den 17. Juli 2023
Anlage 1 zur Satzung des Fördervereins Grundschule Ostpreußenstraße e.V. (FOPS e.V.)
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung wird gemäß § 6 der Satzung des Fördervereins Grundschule Ostpreußenstraße e.V. erlassen und ist in dieser Fassung ab dem 16. Oktober 2019 gültig.
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird pro Mitglied erhoben und für Betriebskosten des Vereins verwendet.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich mindestens EUR 60 bzw. mindestens EUR 5 pro Monat.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt im Rahmen einer Einzugsermächtigung zugunsten des Fördervereins Grundschule Ostpreußenstraße e.V.
Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter EUR 10 liegt.
§ 2 Beiträge Nachmittags-Programm
Für die Nutzung des Nachmittags-Programms ist pro betreutes Kind ein monatliches Entgelt zu entrichten. Diese Beiträge sind in einer gesonderten Vereinbarung über die Teilnahme am Nachmittagsprogramm geregelt.